Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Matthias Sonnweber

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen Matthias Sonnweber (im Folgenden „MS“) und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2. MS kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB in der aktuellen Fassung. Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung von MS.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn MS ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

II Angebot / Vertragsabschluss

1. Die Angebote von MS sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Übermittlung einer Auftragsbestätigung an den Kunden zustande.

2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien von MS oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung von MS verbindlich.

3. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind grundsätzlich entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

III Konzept- und Ideenschutz

1. Hat der Kunde MS vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt MS dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

a. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch MS treten der Kunde und MS in ein Vertragsverhältnis. Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

b. Der Kunde anerkennt, dass MS bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

c. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von MS ist dem Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

d. Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von MS im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

e. Sofern der Kunde der Meinung ist, dass ihm von MS Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies MS binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

f. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei MS ein.

IV Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im abzuschließenden Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch MS. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch MS. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von MS.

2. Alle Leistungen von MS (insbesondere alle elektronischen Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3. Der Kunde wird MS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird MS von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von MS wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. MS haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird MS wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde MS schad- und klaglos; er hat MS sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, MS bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt MS hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung

V Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

1. MS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

VI Termine

1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von MS schriftlich zu bestätigen.

2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von MS aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und MS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Befindet sich MS in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er MS schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VII Vorzeitige Auflösung

1. MS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von MS weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung MS eine taugliche Sicherheit leistet;

2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn MS fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

VIII Honorar

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von MS für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Ab einem Auftragsvolumen von € 850,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist MS berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat MS für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

3. Alle Leistungen von MS, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle MS erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

4. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten einseitig ändert oder abbricht, hat er MS die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von MS begründet ist, hat der Kunde MS darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist MS bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von MS, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich MS zurückzustellen.

IX Zahlung, Eigentumsvorbehalt

1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von MS gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von MS.

2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, MS die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann MS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist MS nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

4. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich MS für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von MS aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von MS schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

X Eigentumsrecht und Urheberrecht

1. Alle Leistungen von MS, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von MS und können von MS jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von MS setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von MS dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von MS, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

2. Für die Nutzung von Leistungen von MS, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von MS erforderlich. Dafür steht MS eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

XI Kennzeichnung

1. MS ist berechtigt, bei allen Werbemaßnahmen auf MS hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

2. MS ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

3. MS ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung bestellt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder / Videoproduktionen zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Kunde erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gemäß § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gemäß § 1041 ABGB. Der Kunde erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder / Videoproduktionen im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken verarbeitet werden

XII Gewährleistung

1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch MS, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch MS zu. MS wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde MS alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. MS ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

3. Es obliegt dem Kunden als Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. MS ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. MS haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

XIII Haftung und Produkthaftung

1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von MS, seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von MS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

2. Jegliche Haftung von MS für Ansprüche, die auf Grund der von MS erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn MS seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet MS nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat MS diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von MS. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

XIV Anzuwendendes Recht

1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen MS und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XV Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz von MS.

2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen MS und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von MS sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die MS berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bregenz, September 2024